Satzung hkkg​

Unsere Satzung bildet die Grundlage für unser Handeln. Hier haben Sie die Möglichkeit, sich ganz genau zu informieren. – Stand Oktober 2014

§ 1 Name und Sitz
Die Gemeinschaft trägt den Namen hkk-Gemeinschaft e.V.
Sie hat ihren Sitz in Bremen.
Sie ist als Verein in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe
1 Die Gemeinschaft ist eine selbstständige Arbeitnehmervereinigung mit sozialpolitischer Zwecksetzung im Sinne des § 48 SGB IV. Sie hat die Aufgabe, die sozialpolitischen Interessen ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften wahrzunehmen, und zwar:

2.1.1 für die Beibehaltung der bewährten Gliederung der deutschen Sozialversicherung und insbesondere für die Sicherung der hkk einzutreten,
2.1.2 ihre Mitglieder in Fragen der Krankenversicherung zu beraten und die in den Organen der hkk tätigen Mitglieder zu unterstützen,
2.1.3 die Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen wahrzunehmen,
2.1.4 Vorschlagslisten für die Wahlen zur Bildung der Organe der hkk aufzustellen und einzureichen.

2.2 Die Gemeinschaft ist politisch neutral und gewerkschaftlich unabhängig. Sie befasst sich nicht mit tariflichen, arbeitsrechtlichen oder sonstigen gewerkschaftlichen Aufgaben. Sie unterhält keinen auf Gewinn gerichteten Geschäftsbetrieb.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft in der hkk-Gemeinschaft können Versicherte der hkk (Pflichtmitglieder, freiwillig versicherte Mitglieder, Rentner, mitversicherte Angehörige) beantragen. Der Beitritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Für eine Ablehnung müssen Gründe nicht angegeben werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet:
2.1 durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann,
2.2 durch Tod,
2.3 durch Ausschluss (siehe § 4).

§ 4 Ausschluss eines Mitgliedes
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder aus einem anderen wichtigen Grund (z.B. Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten). Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Ein Ausschlussantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben ein Recht auf Beratung über Fragen der Krankenversicherung und der sonstigen Sozialversicherung.
Die Mitglieder haben die Möglichkeit, über die auf ihren Vorschlag hin gewählten Organmitglieder in den Selbstverwaltungsorganen der hkk mitzuwirken.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
3.1 die Zwecksetzung der Gemeinschaft gemäß § 2 anzuerkennen und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beizutragen,
3.2 die von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§ 6 Organe der Gemeinschaft
Organe der Gemeinschaft sind
1.1 die Mitgliederversammlung,
1.2 der Vorstand.
Alle Aufgaben der Organe werden ehrenamtlich wahrgenommen.

§ 7 Mitgliederversammlung
Im Jahr hat mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher durch einfachen Brief per Post, per Telefax-Schreiben oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes sowie der durch die Kassenrevisoren geprüften Jahresrechnung.
Entlastung des Vorstandes.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Bestellung der Kassenrevisoren.
Die Beitragsfestsetzung.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gemeinschaft.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und zwar
1.1 dem Vorsitzenden,
1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden,
1.3 dem Schatzmeister,
1.4 dem Schriftführer,
1.5 zwei Beisitzern.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind zwei der in § 8 Ziffer 1.1-1.3 genannten Vorstandsmitglieder. Sie sind gesamthandlungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, davon mindestens zwei der in § 8 Ziffer 1.1-1.3 genannten Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
Zu Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn das Interesse der Gemeinschaft dies erfordert. Eine außerordentliche Versammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist von ihm einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder den Antrag hierzu stellen.

§ 10 Abstimmungen und Beschlüsse
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist jedoch mindestens eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wahlen müssen auf Antrag geheim durchgeführt werden.

§ 11 Niederschrift
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von einem durch die Mitgliederversammlung jeweils zu Versammlungsbeginn zu bestimmenden Mitglied auszufertigen und von diesem sowie dem Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung oder schriftlich bekannt zu geben.

§ 12 Kassenrevisoren
Zur Überwachung der Kassenführung und Prüfung der Jahresrechnung werden in der Mitgliederversammlung zwei Kassenrevisoren bestellt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 13 Auflösung der hkk-Gemeinschaft
Die Auflösung der hkk-Gemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn die Auflösung des Vereins vom Vorstand oder von mehr als der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird. Wird die Auflösung beschlossen, werden die Vorstandsmitglieder berechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Ein etwaiges Restvermögen soll der hkk übereignet werden zur Verwendung für soziale Belange von Kindern.

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Beitragsordnung
Der Beitrag beträgt kalenderjährlich € 9,00 je Mitglied.
Für im Laufe eines Kalenderjahres eintretende Mitglieder wird der volle Jahresbeitrag fällig.
Für im Laufe eines Kalenderjahres ausscheidende Mitglieder erfolgt keine Beitragserstattung.
Es gilt grundsätzlich die Teilnahme am SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung).
Der Beitrag wird in der Regel bis zum 31. März eines jeden Jahres erhoben.
Von neuen Mitgliedern ist der Beitrag spätestens bis zum Ende des Quartals, in dem die Mitgliedschaft beginnt, zu entrichten.